Richtlinie zur Prävention von und zum Umgang mit Diskriminierung, Belästigung und Gewalt in der Studienstiftung

beschlossen vom Vorstand der Studienstiftung im Juli 2019

Hier können Sie die Richtlinie als Broschüre (PDF, 0.2 MB) herunterladen.

Präambel

Die Studienstiftung setzt sich für Diversität und Chancengerechtigkeit sowie die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen in allen Bereichen der Gesellschaft ein. Ihr Bekenntnis zur Vielfalt ist in ihrem Leitbild verankert: „Die Studienstiftung des deutschen Volkes zeichnet sich durch die Vielfalt ihrer Stipendiatinnen und Stipendiaten aus. Diese bilden das gesamte Spektrum politischer, religiöser und weltanschaulicher Haltungen ab, die sich im Rahmen der demokratischen Werteordnung bewegen. In der Studienstiftung sind konstruktive und durchaus auch kontroverse Diskussionen erwünscht: Wir bestärken unsere Stipendiatinnen und Stipendiaten darin, begründet Stellung zu beziehen und für die eigenen Überzeugungen einzustehen, gleichzeitig aber anderen Menschen mit Toleranz und Respekt zu begegnen und sich mit deren Standpunkten in einem Geist kritischer Offenheit auseinanderzusetzen." Diese Werte gelten für die Geförderten, für alle Bewerber*innen und für alle Personen, die im Auftrag der Studienstiftung tätig sind.

Ein respektvoller Umgang, der von gegenseitiger Wertschätzung geprägt ist, ist die Grundlage für die Art von Bildungs- und Entwicklungsprozessen, die die Studienstiftung ihren Geförderten ermöglichen möchte. Die Studienstiftung akzeptiert keine Benachteiligung von mit ihr verbundenen oder für sie tätigen Personen, beispielsweise aufgrund ihrer sozialen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihres Alters, ihrer Weltanschauung, ihrer Religion oder aufgrund einer Behinderung.

Diese Richtlinie hat das Ziel, das Bewusstsein und die Aufmerksamkeit für verschiedene Formen von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt zu schärfen. Sie soll somit dazu beitragen, Diskriminierung, Belästigung oder Gewalt in der Studienstiftung vorzubeugen. Sie informiert darüber, wo und in welcher Weise Personen Orientierung und Unterstützung erhalten können, die im Geltungsbereich dieser Richtlinie nach ihrer Wahrnehmung Diskriminierung, Belästigung oder Gewalt erfahren haben. Darüber hinaus stellt sie vor, welche Verfahren im Konfliktfall vorgesehen sind.

Die Verantwortung für die Prävention von und einen angemessenen Umgang mit Diskriminierung, Belästigung und Gewalt in der Studienstiftung liegt bei allen Personen, die von der Studienstiftung gefördert werden oder in ihrem Auftrag tätig sind. Diskriminierung in diesem Sinne ist ein Thema, das nicht nur die jeweils Betroffenen angeht, sondern alle Geförderten und für die Studienstiftung Tätigen. Die Studienstiftung erwartet daher von ihnen, überall dort Stellung zu beziehen, wo sie die Gebote eines respektvollen Umgangs verletzt sehen, und in diesem Sinne für eine offene und tolerante Studienstiftung einzustehen.

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung im Rahmen aller Aktivitäten, die der Studienstiftung zuzurechnen sind. Sie gilt für alle von der Studienstiftung Geförderten, alle hauptamtlich wie ehrenamtlich für die Studienstiftung Tätigen sowie für Personen, die an Veranstaltungen oder Formaten der Studienstiftung (z.B. Bewerbungsseminaren, bei Sprechstunden, Stammtischen oder im Umgang mit der Geschäftsstelle oder Vertrauensdozent*innen) teilnehmen oder mitwirken. Diese Richtlinie findet auch Anwendung bei Diskriminierung, Belästigung und Gewalt durch oder gegen Dritte auf Veranstaltungen oder Formaten der Studienstiftung, wenn Personen aus dem oben genannten Kreis involviert sind.

2. Diskriminierung, Belästigung und Gewalt

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Begriffe Diskriminierung, Belästigung und Gewalt ist für die Studienstiftung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

a. Diskriminierung

Das AGG fasst unter Diskriminierung „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse [1] oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (§ 1 AGG). Zusätzlich zu den genannten Kategorien ist es der Studienstiftung ein besonderes Anliegen, in ihrer Auswahl- und Förderarbeit Diskriminierung aufgrund sozialer Herkunft auszuschließen. Die hier aufgezählten Kategorien sind nicht im Sinne einer abschließenden Aufzählung zu verstehen.

Eine Diskriminierung erfährt eine Person laut AGG dann, wenn sie aufgrund eines der zuvor genannten Merkmale eine „weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 3 Abs. 1 AGG). Laut § 5 der AGG ist eine unterschiedliche Behandlung gleichwohl in solchen Fällen zulässig, „wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.“

b. Belästigung und Gewalt

Das AGG definiert Belästigung als „eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“ (§ 3, AGG). Belästigung und Gewalt können sowohl als verbale als auch nicht-verbale Übergriffe vorkommen, etwa in Gestalt von 

  • Äußerungen oder Gesten, die Einzelne oder Gruppen – beispielsweise aufgrund ihres Geschlechts oder sexuellen Identität, ihrer ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung oder aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung – herabwürdigen
  • Zeigen pornographischer, sexistischer oder anderweitig herabwürdigender Darstellungen, sofern sie nicht wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen
  • beabsichtigtem Nachstellen gegen den Willen einer Person (Stalking) sowie exhibitionistischen Handlungen
  • bedrängender körperlicher Nähe und unerwünschtem Körperkontakt
  • Aufforderungen oder Nötigung zu sexuellen oder das Gegenüber herabwürdigenden Handlungen
  • Vergewaltigung
  • anderen körperlichen Übergriffen.

Auch wenn es keine abschließende Aufzählung gibt, in welchen Formen Diskriminierung, Belästigung  und Gewalt auftreten und auch wenn die Wahrnehmung und Einordnung von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt unterschiedlich ausgeprägt sein können, nimmt die Studienstiftung jeden Hinweis zu etwaigen Vorfällen und Übergriffen ernst und geht ihm gemäß Punkt 4 dieser Richtlinie nach.

3. Handlungsoptionen für Betroffene

Um Vorfällen von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt angemessen nachgehen zu können, hat die Studienstiftung ein Verfahren etabliert, das es betroffenen Personen ermöglicht, einen Vorfall zu melden, ohne dass ihnen Nachteile entstehen, und das ihre Anonymität wahrt. Das Verfahren berücksichtigt gleichzeitig die Unschuldsvermutung zugunsten der beschuldigten Person.

Jeder der Studienstiftung vorgetragene Fall wird dabei individuell behandelt; das weitere Vorgehen wird im Einvernehmen mit der von einem Vorfall betroffenen Person festgelegt. Diese kann zudem das Verfahren zu jedem Zeitpunkt beenden.

Sofern ein Vorfall über ein beratendes Erstgespräch hinaus verfolgt wird, beschäftigen sich auf Seiten der Geschäftsstelle der Studienstiftung hiermit nur Personen, zu denen weder die beschuldigenden  noch die beschuldigten Personen in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis (z.B. als betreuende Referent*innen der Geschäftsstelle) stehen. 

Personen, die im Geltungsbereich der Richtlinie von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt betroffen sind, die solche Vorfälle beobachten oder von ihnen Kenntnis erhalten, werden ermutigt, das unerwünschte Verhalten klar als solches zu benennen. Wer Personen, von denen Diskriminierung, Belästigung und Gewalt ausgeht, nicht direkt ansprechen kann oder möchte, findet in der Studienstiftung Ansprechpartnerinnen, die, falls gewünscht, eine beschuldigte Person mit den Vorwürfen konfrontieren sowie ggf. weitere Maßnahmen einleiten können.

Mögliche, ggf. auch alternative Handlungsoptionen für Betroffene von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt können im Einzelnen sein:

  • die Formulierung der eigenen Grenzen und das Sichtbarmachen der Grenzüberschreitung durch ein konkretes Ansprechen der belästigenden Person, ggf. vor Zeug*innen, mit dem Hinweis, dass das Verhalten nicht erwünscht ist,
  • erste Gespräche mit Vertrauenspersonen (z.B. Freund*innen, Familie, Kolleg*innen, andere Studierende). Unsicherheit, inwieweit das Erlebte in den Bereich von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt fällt, ist bei betroffenen Personen verbreitet. Gespräche mit Personen des Vertrauens können daher helfen, die eigene Wahrnehmung und die eigenen Gefühle klarer zu erkennen und einzuordnen – ggf. auch mit Blick darauf, ob das in Frage stehende Verhalten strafrechtlich relevant sein könnte.
  • Kontaktaufnahme mit Beratungsinstanzen innerhalb der Studienstiftung. Betroffene können dabei selbst entscheiden, ob sie sich an die persönlichen Referent*innen, die jeweilige Veranstaltungsleitung oder die eigenen Vertrauensdozent*innen wenden.

In jedem Fall raten wir dazu, konkrete Vorfälle möglichst zeitnah und umfassend schriftlich zu dokumentieren (Gedächtnisprotokoll); festgehalten werden sollten auch Personen, die das Geschehene beobachtet haben oder es beobachtet haben könnten.

Unabhängig davon, ob sie die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Studienstiftung genutzt haben oder nicht, steht es Betroffenen natürlich  frei, ggf. eine Strafanzeige zu erstatten.

Die aktuellen Ansprechpartnerinnen für Gleichstellung und Diskriminierung sind auf der Homepage der Studienstiftung unter www.studienstiftung.de/kontakt/gleichstellung/ sowie im Daidalosnet unter „Kontakt/Ansprechpartnerin Gleichstellung“ angegeben. Sie sind in Diskriminierungs- und Gleichstellungsfragen ebenso wie im Konfliktmanagement entsprechend geschult. Kontaktiert werden können sie per Email unter gleichstellung@studienstiftung.de (geschütztes Postfach) oder telefonisch unter 0228 82096 505. Auf Wunsch kann auch ein persönliches Gespräch in Bonn vereinbart werden.

4. Beratungen und Verfahren der Studienstiftung

a. Erstgespräch

Nach Kontaktaufnahme der betroffenen Person führt die angerufene Instanz mit ihr ein vertrauliches Erstgespräch. Ziele des Erstgesprächs sind die Aufnahme des gemeldeten Vorfalls sowie eine Vereinbarung über das weitere Vorgehen. Im Erstgespräch können die betroffenen Personen über individuelle Schutzmaßnahmen und mögliche Vorgehens- und Handlungsoptionen informiert werden. Wenn weitere Schritte über ein beratendes Erstgespräch hinaus angestrebt werden, sollte die betroffene Person in jedem Fall an die benannten Ansprechpartnerinnen der Studienstiftung für die Bereiche Gleichstellung und Diskriminierung verwiesen werden.

Nicht jedes Erstgespräch führt zu einem weiteren Vorgehen der Studienstiftung. Manche betroffenen Personen möchten in einem vertraulichen Gespräch mit einer unabhängigen Person das Erlebte reflektieren und die Studienstiftung über den Vorfall informieren, wünschen aber kein weiteres Vorgehen. Alle weiteren Schritte erfolgen nur im Einvernehmen mit der betroffenen Person und unter Wahrung größtmöglicher Diskretion mit Blick auf alle Beteiligten.

Der beschuldigten Person entstehen aus der Beschwerde solange keine Nachteile, bis sich ein Vorwurf bestätigt. Kommt es auf Wunsch der betroffenen Person nicht zu einer Konfrontation der beschuldigten Person mit den Vorwürfen und kann sie sich daher auch nicht zu diesen zu äußern, kann und wird die Studienstiftung den Vorfall über beratende Gespräche mit der betroffenen Person hinaus nicht weiter verfolgen.

b. Dokumentation

Wird nach dem Erstgespräch auf Wunsch der betroffenen Person ein weiteres Vorgehen der Studienstiftung angestrebt, muss die Beschwerde zunächst schriftlich dokumentiert werden. Sie soll Angaben über Ort und Datum des Vorfalls, weitere beteiligte Personen, Zeug*innen, Beweise und/oder Indizien (soweit vorhanden, z.B. Schriftverkehr), Informationen über bereits eingeleitete Maßnahmen und über bereits informierte Personen enthalten. Die Dokumentation erfolgt durch die Person, die das Erstgespräch mit der betroffenen Person geführt hat, ggf. in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person. Sofern sie nicht selbst das Erstgespräch geführt haben, erhalten die benannten Ansprechpartnerinnen für Gleichstellung und Diskriminierung zeitgleich eine Kopie. Diese kann auf Wunsch der betroffenen Person auch von Anfang an anonymisiert sein. Auch alle weiteren Schritte sowie ggf. in der Konsequenz getroffene Maßnahmen werden dokumentiert.

Die Dokumentation ist in der Regel nur für die benannten Ansprechpersonen für Gleichstellung und Diskriminierung einsehbar. Falls von Seiten der Studienstiftung Sanktionen gegen die beschuldigte Person in Erwägung gezogen werden, erhalten auch die Generalsekretärin der Studienstiftung und ggf. der Präsident Einblick, um auf dieser Basis entscheiden zu können (s.u. unter 4.c).

Wenn ein Vorfall von den Beteiligten als abgeschlossen betrachtet wird, wird die Dokumentation in der Regel nach einer Frist von fünf Jahren anonymisiert. Ist der Vorfall von solcher Schwere, dass die Studienstiftung in der Folge Sanktionen verhängt (s.u. unter 4.c), so werden diese Sanktionen, soweit erforderlich, mit einem personenbezogenen Aktenvermerk festgehalten, der auch für andere Beschäftigte der Studienstiftung sichtbar ist. Die inhaltliche Dokumentation des Vorgangs selbst verbleibt ausschließlich bei den benannten Ansprechpartnerinnen. Die Anonymisierung dieser Fälle erfolgt ebenfalls nach fünf Jahren, bei strafrechtlich relevanten Tatbeständen nach zehn Jahren.

c. Maßnahmen

In der Regel folgt – soweit mit der betroffenen Person vereinbart – zunächst ein Gespräch mit der angeschuldigten Person, die mit den Vorfällen konfrontiert wird und Gelegenheit bekommt, sich zur Beschwerde zu äußern und die eigene Perspektive mitzuteilen. In dem Gespräch wird auf die Richtlinie der Studienstiftung und das Verbot von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt hingewiesen. Zudem können zum Zwecke einer Prävention konkrete Vereinbarungen für das eigene Verhalten zwischen der Studienstiftung und der beschuldigten Person getroffen werden.

Im Anschluss kann die von der beschuldigten Person geäußerte Perspektive auf die Vorwürfe sowie eine eventuell getroffene Vereinbarung der betroffenen Person mitgeteilt werden.

Handelt es sich um einen Konflikt, der auf einer noch laufenden Veranstaltung angesprochen wird, kann, das Einverständnis der beschuldigenden Person vorausgesetzt, ein Gespräch zwischen betroffener und beschuldigter Person im Beisein der Ansprechperson der Studienstiftung stattfinden.

Sollten die genannten Maßnahmen nicht zu einer befriedigenden Lösung führen, wird, sofern nicht bereits geschehen, mit den Ansprechpartnerinnen der Studienstiftung für Gleichstellung gemeinsam das weitere Vorgehen festgelegt. Liegen eindeutige, intersubjektiv nachvollziehbare und entsprechend dokumentierte Vorfälle von Diskriminierung, Belästigung oder Gewalt vor, kann die Studienstiftung verschiedene Maßnahmen ergreifen:

Für Geförderte und ehrenamtlich für die Studienstiftung Tätige

  • schriftliche Verwarnung und, falls zum Schutz der betroffenen Person notwendig, ggf. Unterbindung des weiteren Kontakts mit der betroffenen Person
  • (temporärer) Ausschluss von Veranstaltungen
  • Entzug von Ämtern innerhalb der Studienstiftung und in diesem Zusammenhang ggf. Entzug des Zugangs zu Intranet und Forum
  • Ausschluss aus der Förderung und in diesem Zusammenhang Entzug des Zugangs zu Intranet und Forum
  • Erstattung einer Strafanzeige.

Für Dritte

  • Kontaktaufnahme mit anderen involvierten Institutionen und Anregung, die jeweiligen internen Beschwerdewege einzuschlagen
  • Überdenken der Geschäftsbeziehungen
  • Erstattung einer Strafanzeige.

Für Beschäftigte der Studienstiftung

  • Durchführung eines formellen Dienstgespräches
  • verpflichtende professionelle Beratung oder Antidiskriminierungstraining
  • falls zum Schutz der betroffenen Person notwendig, ggf. Unterbindung des weiteren Kontakts
  • schriftliche Ermahnung oder Abmahnung
  • Umsetzung oder Versetzung
  • Kündigung
  • Erstattung einer Strafanzeige.

Im Fall von Geförderten, Ehrenamtlichen oder dritten Personen entscheidet die Generalsekretärin unter Einbezug der Ansprechpartnerinnen für Gleichstellung und Diskriminierung und ggf. in Rücksprache mit dem Präsidenten, ob und ggf. welche Sanktionen im Einzelfall verhängt werden und welche weiteren Instanzen eventuell zu involvieren sind. Im Fall der Beschäftigten der Studienstiftung ist immer auch der Betriebsrat der Studienstiftung einzubeziehen.

Mit der betroffenen Person wird in der Regel ein abschließendes Gespräch geführt.

 

5. Präventive Maßnahmen

Die Studienstiftung trägt durch präventive Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung, Belästigung und Gewalt und zur Sensibilisierung für das Thema in ihrem Kontext bei, wie zum Beispiel durch

  • Aufklärung der für die Studienstiftung Tätigen und von ihr Geförderten über Diskriminierung, Belästigung und Gewalt (Website, Intranet, Ansprachen bei Veranstaltungen, etc.)
  • Sensibilisierung von Kommissionsmitgliedern bei Auswahlseminaren sowie auf den bestehenden Schulungen
  • Fortbildungen für Beschäftige (bspw. zu genderkompetentem Handeln, Antidiskriminierungstraining)
  • hausinternen Austausch zu Sensibilisierung, Handlungsoptionen und Deeskalationsstrategien
  • Verpflichtung aller von der Studienstiftung Geförderten und für sie Tätigen auf diese Richtlinie
  • Aushändigung dieser Richtlinie bei Neuberufungen von ehrenamtlich Tätigen, Neueinstellungen von hauptamtlich Beschäftigten sowie Neuaufnahmen von Geförderten.
 

6. Externe Beratungsstellen

  • Gleichstellungsbüros der jeweiligen Hochschulen
  • Studierendenwerke der jeweiligen Hochschulorte
  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes, der Länder und Städte: über 200 Beratungsstellen in ganz Deutschland, nach Ort und Diskriminierungsmerkmal sortiert in der Beratungsstellendatenbank.
  • Frauen gegen Gewalt e.V.: Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen bundesweit.
  • Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": Bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder noch erleben | Einrichtung des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln. Beratung am Telefon (08000 116 016), per Mail oder Chat.
  • LARA – Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt an Frauen*: Unbürokratische Hilfen für Frauen, die eine Vergewaltigung, sexuelle An- und Übergriffe und sexuelle Belästigung erfahren haben.
  • Weisser Ring e.V.: Die Bürgerinitiative für Kriminalitätsopfer unterstützt Personen und deren Familien, die Opfer von Gewalt geworden sind (Stalking, Cybermobbing, häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt u.v.m.). Beratung am Telefon (116 006), per Mail oder Chat.
  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): Beratung und Unterstützung bei (chronischen) Erkrankungen . Online- und telefonische Beratung (0800 011 77 22).
  • Telefonseelsorge: Beratung am Telefon (0800 111 011 1), per E-Mail oder Chat.

Weitere Informationen


[1] Der Gesetzgeber erläutert den fortgesetzten Gebrauch des Begriffs „Rasse“ im Gesetzesentwurf Drucksache 16/1780 wie folgt: „Die Verwendung des Begriffs ,Rasse‘ ist nicht unproblematisch (…). Die Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaft haben letztlich hieran festgehalten, weil ,Rasse‘  den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des ,Rassismus‘ bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden soll (…). (Es) sind allerdings Theorien zurückzuweisen, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Die Verwendung des Begriffs ,Rasse‘ bedeutet keinesfalls eine Akzeptanz solcher Vorstellungen“ (BT-Drucksache 16/1780, 30f.).